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Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Vor einer Ehescheidung erhält derjenige Ehepartner Unterhalt, der weniger Einkommen hat, ohne einen zusätzlichen Grund hierfür haben zu müssen. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf Grundlage des sog. bereinigten Nettoeinkommens beider Ehepartner (also unter Abzug der vor dem Gesetz anerkannten Ausgaben, somit nicht sämtlicher Ausgaben!). Wichtig ist z.B., dass auch Zusatzzahlungen vom Arbeitgeber in die Berechnung mit einfließen, nicht nur das üblicherweise, monatliche Einkommen. Im ersten Jahr der Trennung kann nicht von einem bis dahin nicht erwerbstätigen Ehepartner verlangt werden, eine Arbeit aufzunehmen. Bei Kindern unter drei Jahren ist dies ebenfalls nicht der Fall. Hiernach muss im Einzelfall betrachtet werden, wie die Kinderbetreuung gestaltbar und möglich ist, ob eine Fremdbetreuung zumutbar ist und ob insofern eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden muss.

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen zusätzlichen Grund für einen Unterhaltsanspruch darlegen. Dieser kann entweder sein eine Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung aufgrund von Kinderbetreuung, aufgrund von Krankheit oder Alter oder aufgrund von Arbeitslosigkeit. Schließlich wäre noch zu nennen der sog. Aufstockungsunterhalt, mit dem für einen oft begrenzten Zeitraum ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner mit den eigenen Erwerbseinkommen nicht die ehelichen Verhältnisse aufrechterhalten kann.

Die Dauer des Unterhalts hängt von vielen Faktoren ab, die es im Detail zu beleuchten gilt. Bei einem Anspruch wegen Kindesbetreuung wird dieser regelmäßig innerhalb weniger Jahre wegfallen. Allerdings kann sich sodann auch ein anderer Anspruchsgrund anschließen. Bei einem Anspruch aufgrund von Erwerbslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist ggf. durch ein Gutachten zu klären, ob mit einem Wiedereintritt ins Berufsleben überhaupt zu rechnen ist. Ein Unterhaltsanspruch kann sich insofern auch noch über Jahrzehnte bis hin zur Rente oder im Einzelfall sogar darüber hinaus ergeben. Es gilt insofern v.a. auch stets zu beachten, dass der Gesetzgeber eine sog. nacheheliche Solidarität berücksichtigt und verlangt.

Rechtsanwältin Helicia Herman
Ottobrunn, 11.06.2015